Verkaufs-,Liefer - Zahlungsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Mineralöle (Heizöl, Diesel und Otto-Kraftstoffe)

 

1. Verbindlichkeit der Bestellung

Jede Bestellung, wie auch die Bestellung über unsere Homepage ist verbindlich. Der Kaufvertrag kommt mit der Entgegennahme der Bestellung ohne weiteres zustande, so- fern der Lieferant die Bestellung nicht umgehend ablehnt.

 

2. Preis und Rechnungsstellung

Der Preis auf der Rechnung versteht sich für die vereinbarte Menge und franko Tank, d.h. inklusive Mehrwertsteuer, Transport und allfällige Abgaben (LSVA, CO2-Abgabe, etc.). Rabatte oder andere Abzüge können nicht geltend gemacht werden; der Preis ist rein netto (ohne Abzug).

Erfolgt vor der Lieferung eine Erhöhung von öffentlichen Abgaben (z.B. Zoll, Steuern, etc.) ist der Lieferant berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Weitere Preisanpaßungen erfolgen nur, wenn und soweit sie in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sind. Aus einer solchen Preisanpassung kann der Kunde kein Rücktritts- recht oder andere Ansprüche ableiten.

Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der Angaben laut Lieferschein; d.h. über das durch die amtlich geeichte Messvorrichtung festgestellte Volumen der Ware, umgerechnet auf 15 Grad Celsius.

 

3. Zahlungsfrist und Folgen des Zahlungsverzuges, insb. Rücknahme des Öls

Zahlungen des Kunden haben innert einer Frist von 10 Tagen ab Datum der Rechnung rein netto (ohne Abzug) zu erfolgen. Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

Bei Neukunden behält sich der Lieferant vor, die erste Bestellung nur gegen Barzahlung bei Lieferung auszuführen.

Mit Ablauf der Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein. Der Kunde schuldet dann Verzugszinsen von 8,22 % p.a. und Ersatz des weiteren entstandenen Schadens. Der Lieferant ist berechtigt, pro Mahnung Mahnkosten zu berechnen.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist und Nichtbezahlung trotz einmaliger Mahnung, werden zudem sämtliche Forderungen des Lieferanten gegenüber diesem Kunden zur Zahlung fällig. Der Lieferant ist berechtigt, andere Bestellungen dieses Kunden nicht, bzw. nur gegen Vorauskasse auszuführen, solange der Zahlungsverzug andauert.

Der Lieferant kann auch den sofortigen Rücktritt von einzelnen oder allen noch nicht er- füllten Verträgen mit diesem Kunden erklären. Aus der Vertragsauflösung durch Rück- tritt, kann der Kunde keine Ansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend machen.

Der Lieferant ist beim Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die nicht bezahlten Produkte, bzw. die im Tank befindlichen Produkte in gleicher Menge zurückzunehmen.

Der Lieferant wird vom Käufer für diesen Fall ausdrücklich und unwiderruflich ermächtigt, zum Abladeort zuzufahren, diesen zu betreten und das im Tank befindliche Öl, bis zur gelieferten Menge wieder abzusaugen. Auch bei Rücktritt vom Vertrag schuldet der Kunde dem Lieferanten den Ersatz des Schadens (Tankwagenaufwand sowie allfälligePreisdifferenz). Der Lieferant ist berechtigt, für seinen administrativen Aufwand ohne besonderen Nachweis einen Betrag von € 250.- excl. MWSt. zu verlangen.

 

4. Mengenabweichungen

Die vereinbarte Menge entspricht den Angaben des Kunden.

Auf Wunsch des Kunden zusätzlich geliefertes Heizöl, wird gemäß den Konditionen des Lieferanten am Termin der zusätzlichen Bestellung verrechnet. 

Wird bei der Bestellung oder bei der Lieferung vom Kunden das Auffüllen des Tankes gewünscht, und übersteigt die dazu nötige Menge die vom Kunden angegebenen Bestellmenge um mehr als 5 %, so ist der Lieferant berechtigt, die Mehrmenge gemäß ihren an diesem Tag gültigen Konditionen in Rechnung zu stellen.

Kann aus Gründen, welche der Kunde zu vertreten hat (insb. fehlende Tankkapazität), weniger als die bestellte Menge geliefert werden, so tritt in Bezug auf die nicht gelieferte Menge ohne Weiteres Abnahmeverzug ein (vgl. Ziff. 9.).

Unterschreitet der Lieferant die bestellte Menge aus Gründen, welche er selber zu vertreten hat (insb. Kapazität des Tankfahrzeuges) um weniger als 5 %, so erfolgt die Nachlieferung nur auf Verlangen des Kunden. Er hat die Nachlieferung beim Lieferanten innert einer Frist von 8 Tagen zu verlangen. Andernfalls wird die Lieferung zu den vereinbarten Konditionen, aber mit der tatsächlich gelieferten Menge verrechnet. Darüber hinaus sind gegenseitig keinerlei Entschädigungen geschuldet.

 

5. Tankzustand

Der Kunde ist für den einwandfreien technischen Zustand des Tanks inkl. Zuleitung und der Messvorrichtung verantwortlich. Der Kunde bestätigt, dass sein Tank allen aktuellen Vorschriften entspricht.

Ist der Tank inkl. Zuleitung und Messvorrichtung mangelbehaftet, so stellen vom Lieferanten zur Schadensminderung eingeleitete Maßnahmen keine Anerkennung eines Verschuldens oder einer Ersatzpflicht dar. Schäden, die in diesem Fall durch das Überlaufen von Mineralöl entstehen, sind vom Kunden zu tragen und begründen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden seine Aufwendungen zur Schadensminderung in Rechnung zu stellen.

Ist eine Lieferung wegen Mängeln des Tanks inkl. Zuleitung oder der Messvorrichtung nicht oder nicht vollständig möglich, so kommt der Kunde ohne Weiteres in Abnahmeverzug.

 

6. Gefahrenübergang

Die Sachgefahr geht mit Übergabe des Mineralöls (Einfüllen in die Tankzuleitung) auf den Kunden über.

 

7. Abladestellen

Wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, versteht sich die bestellte Menge für die Abladung an einem Ort in eine Tankanlage. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die bestellte Menge in verschiedene Orte/Tankanlagen verteilt werden muss, behält sich der Lieferant vor, den Kaufpreis entsprechend den einzelnen Ablademengen und ihren üblichen Mengenabstufungen zu berechnen.

 

8. Zufahrts- und Ablademöglichkeiten

Sofern nicht ausdrücklich anders festgehalten, darf der Lieferant annehmen, dass die Zufahrts- und Ablademöglichkeiten problemlos sind. Sind sie erschwert (z.B. weil Zufahrt mit 18 t Lastwagen nicht möglich ist oder extralange Schlauchleitungen (über 50 m benötigt werden) und entstehen deswegen Kosten ist der Lieferant berechtigt, den Mehraufwand gemäß seinen üblichen Konditionen in Rechnung zu stellen.

 

9. Lieferverzug / Abnahmeverzug

Der Lieferant ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten, kann dafür aber keine Garantie übernehmen. Führt der Lieferant innerhalb der Lieferfrist die Lieferung, aus Gründen die er selber zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig aus, so hat ihm der Kunde schriftlich eine Nachfrist von 10 Arbeitstagen anzusetzen. Erfolgt die Lieferung auch innerhalb der Nachfrist nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Verrechnung von bereits geliefertem Heizöl erfolgt zu den vereinbarten Konditionen. Darüber hinaus sind in diesem Fall gegenseitig keinerlei Entschädigungen geschuldet.

 

Nimmt der Kunde die bestellte Menge bei Lieferung nicht ab, so tritt ohne weiteres Abnahmeverzug ein. Der Lieferant kann in diesem Fall für seinen administrativen Aufwand zusätzlich einen Betrag von € 250.- excl. MWSt. verrechnen. Für die nicht abgenommene Menge Heizöl kann der Lieferant zusätzlich die Differenz zwischen dem Tagespreis am Datum der versuchten Lieferung und dem Tagespreis am Bestelltermin in Rechnung stellen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Nachlieferung.


 

10 .Reklamationen

Allfällige Mängelrügen und andere Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Empfang der Ware beim Lieferanten schriftlich angebracht werden.

 

11. Verwendungsvorbehalt

Bei Heizöl: Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden, eine andere Verwendung (z.B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten. Zuwiderhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.

Jede andere Ware darf nur zu dem in ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck bzw. gemäß Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden.

 

12. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist diesfalls von den Vertragsparteien durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt.

Dieser Vertrag und damit das Rechtsverhältnis zwischen Lieferant und Kunde untersteht ausschließlich schweizerischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem oder im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis ist

Amtsgericht Siegburg.